Diakonie Hessen Patientenverfügung

Sterben und Trauer

Fragen und Antworten zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht

 

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist auf die Zukunft gerichtet, wenn Sie selber als Patient*in Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können, zum Beispiel nach einem Unfall oder eine Erkrankung. Damit bestimmen Sie, ob und in welchem Umfang ärztliche Behandlungen und Eingriffe stattfinden dürfen oder ausgeschlossen sein sollen.

 

Muss ich eine Patientenverfügung handschriftlich erstellen?

Eine handschriftliche Patientenverfügung ist nicht erforderlich und kann im Eilfall durch schwerere Lesbarkeit auch hinderlich sein. Lediglich die Unterschrift muss, der Ort und das Datum sollen handschriftlich erfolgen.

 

Ab welchem Alter kann man eine Patientenverfügung verfassen?

Alle einwilligungsfähigen Personen ab 18 Jahren können eine Patientenverfügung verfassen und sollten sich auch mit diesem Thema beschäftigen, weil in jedem Lebensalter eine Situation auftreten kann, in der sie ihren Willen nicht mehr äußern können.

Eine einmal erteilte Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Durch wen sollte ich mich bei der Erstellung der Patientenverfügung beraten lassen?

Sie sollten sich durch Ihren behandelnden Arzt beraten lassen, insbesondere damit individuelle Erkrankungen und Gesundheitsrisiken sowie Lebens- und Behandlungssituationen in der Patientenverfügung angemessen berücksichtigt werden können. Darüber hinaus gibt es Betreuungsvereine, die z. B. Mitglied in der Diakonie Hessen sind, welche eine Beratung zum Thema Patientenverfügung unentgeltlich anbieten. Sie können sich auch – in der Regel kostenpflichtig von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin oder einem Notar / einer Notarin zu diesem Thema beraten lassen.

Muss ich die Patientenverfügung notariell beurkunden lassen?

Eine Patientenverfügung ist grundsätzlich auch ohne eine notarielle Beurkundung wirksam. Nur wenn die verfügende Person selbst nicht mehr unterschreiben kann, ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Wie oft sollte ich die Patientenverfügung aktualisieren?

Eine Aktualisierung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da aber die Patientenverfügung den aktuellen Willen wiedergeben soll, welcher sich im Laufe der Jahre ändern kann, ist eine regelmäßige Aktualisierung sinnvoll. Sofern sich die gesundheitliche Situation nicht verändert hat, ist eine regelmäßige Anpassung z. B. alle zwei Jahre, mit dem Zusatz: „Diese Patientenverfügung entspricht meinem aktuellen Willen.“ sowie dem handschriftlich vermerkten Ort, Datum und der Unterschrift der verfügenden Person sinnvoll. Des Weiteren sind Überprüfungen der Patientenverfügung nach wesentlichen Änderungen der Lebensumstände beziehungsweise des Gesundheitszustandes zu empfehlen.

 

Wo sollte ich die Patientenverfügung aufbewahren?

Im Falle einer plötzlich eintretenden Krankheit oder eines Unfalls muss die Patientenverfügung schnell zugänglich sein und dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin ausgehändigt werden. Daher ist es sinnvoll, mehrere Exemplare zu erstellen und z. B. der Hausärztin / dem Hausarzt oder einem nahen Angehörigen bzw. dem Lebenspartner/der Lebenspartnerin zu geben. Mindestens sollte diesen aber bekannt sein, wo die Patientenverfügung hinterlegt ist. Einen Hinweis, wer im Notfall eine Patientenverfügung hat und zur Verfügung stellt, können Sie z. B. in Ihrem Portemonnaie aufbewahren. Sofern Sie zusätzlich eine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, empfiehlt es sich, neben der Vorsorgevollmacht auch die Patientenverfügung der bevollmächtigten Person im Original auszuhändigen. Beides können Sie gegen geringes Entgelt bei der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen.

 

Was passiert, wenn eine Ärztin / ein Arzt sich nicht an die Patientenverfügung hält?

Es ist landläufige Meinung, dass in diesen Fällen der Ehepartner oder nahe Angehörige den in der Patientenverfügung geäußerten Willen vertreten können. Dies ist aber nicht richtig. Vielmehr muss bei unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt einer Patientenverfügung das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dieser setzt dann den geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verfügenden durch. Wenn Sie dieses oft problematische Verfahren verhindern wollen, können Sie im Zuge der Errichtung der Patientenverfügung entweder eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Durch die Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Gericht in derartigen Fällen als Betreuer auswählen soll, und in der Vorsorgevollmacht legen Sie selbst fest, wer Sie in derartigen Fällen vertreten soll. Daher ist es sinnvoll, sich sowohl über eine Patientenverfügung als auch über den Abschluss einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht Gedanken zu machen.

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Damit bevollmächtigen Sie eine oder mehrere andere Personen, für Sie in rechtlichen Belangen zu handeln, wenn Sie es nicht mehr können. Die Vorsorgevollmacht kann die Vertretung bei Behörden und Versicherungen regeln oder zum Abschluss und der Kündigung von Verträgen ermächtigen. Sie kann auch die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten (z. B. Gesundheit, Aufenthalt oder Todesfall) beinhalten. Bitte beachten Sie, dass für viele Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen zusätzlich eine Bankvollmacht erforderlich ist. Bei einer Vollmacht über Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten ist die Einschaltung eines Anwalts oder Notars zu prüfen.

Die oben zur Patientenverfügung gegebenen Hinweise zum Alter, der Einwilligungsfähigkeit, zur handschriftlichen Unterschrift und zum Widerruf gelten auch für die Vorsorgevollmacht.

 

Wen soll ich als Bevollmächtigten auswählen?

Sie sind frei darin, welche Person oder Personen Sie bevollmächtigen. In jedem Fall sollte es jemand sein, dem Sie vertrauen, in Ihrem Sinn zu handeln, wenn Sie es nicht mehr können. Viele denken dabei an Familienangehörige, weil man sich lange kennt und miteinander verbunden ist. Bedenken Sie, dass für die bevollmächtigte Person manchmal schwierige Entscheidungen anstehen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich mit der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, intensiv austauschen und Ihre Wünsche und Ihre Vorstellungen mitteilen. Bleiben Sie miteinander im Austausch, denn Ihre Vorstellungen können sich ändern.

 

Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Auf der gemeinsamen Seite Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht: Begleitung am Lebensende (begleitung-am-lebensende.de) finden Sie weitere Informationen und Links.